Was der Unterschied zwischen Hanf, Cannabis, Marihuana und Haschisch ist, ist eine der häufigsten gestellten Fragen.
Was ist der Unterschied zwischen Cannabis und Hanf?
Der Hauptunterschied zwischen Cannabis und Hanf liegt in der Wahrnehmung zweier verschiedener Ausdrucksformen derselben Spezies, Cannabis Sativa. Cannabis hat eine unglaubliche Fähigkeit sich an die Umwelt anzupassen, dies hat zwei sehr unterschiedliche Hauptformen hervorgebracht. Der einfachste Weg, den Unterschied zu verstehen, ist sich einzuprägen, dass im umgangssprachlichen Gebrauch „Hanf“ für die nicht psychoaktive und „Cannabis“ für die psychoaktive Art steht, also, dass Cannabis einem das „High“ gefühlt gibt. Mit Hanf werden Fasern, Treibstoff und Lebensmitteln hergestellt. Cannabis wird als Medikament verwendet und um unser Bewusstsein zu erweitern.
Kann man einen Unterschied sehen?
Ja! Sie werden zu unterschiedlichen Zwecken angebaut. Faserhanf wächst in der Regel sehr hoch (bis zu 4 Meter) , außerdem haben solche Pflanzen nur sehr wenige Seitenverzweigungen. Hanf, der für Samen angebaut wird, ist oft etwas kürzer und dicker und hat reichlich Seitenäste. Cannabis, das ausschließlich dafür gezüchtet wird, die unbefruchteten Blüten, die die psychoaktiven Substanzen in sich tragen, wird nur bis zu 2 Meter hoch.
Was ist der Unterschied zwischen Marihuana und Cannabis?
Marihuana und Cannabis sind mehr oder weniger das gleiche. Marihuana ist der Name, der sowohl der ganzen Pflanze als auch den getrockneten Blüten gegeben wird, genauso wie Cannabis. Jedoch bezeichnet man die getrockneten Blüten, meist als Marihuana oder auch Weed (Gras).
Wie wird Marihuana geschrieben?
Im Englischen wird es eigentlich mit „j“ geschrieben „Marijuana“. Im Deutschen wird es mit „h“ ausgeschrieben „Marihuana“. Der Grund für den Wechsel von der Schreibweise mit „h“ zur Schreibweise mit „j“ ist unbekannt, aber es gibt Spekulationen, dass er mit der zunehmenden Anzahl spanischsprachiger Menschen zusammenhängt, sodass eine korrekte Aussprache auch ohne Verwendung des „h“ möglich war.
Haschisch
Bei Haschisch handelt es sich die gepressten, harzreichen Teile der Hanfpflanzen, insbesondere der weiblichen Blüten. Die Pressung erfolgt, um die Substanz besser lager- und transportierbar zu machen. Nur sehr selten trifft man auf Haschöl, einen klebrigen, dickflüssigen Harzauszug, der sehr wirksam, aber auch teuer, relativ schlecht haltbar und schwierig zu dosieren ist.
Warum hat Cannabis all diese anderen Namen?
Die Antwort auf die Frage bedeutet entweder Verbot, Marketing oder Botanik. Drogen bekommen unter den Konsumenten meistens Code-Namen, so dass sie vor Lauschangriffen geschützt sind. Drogengegner benutzten die Spitznamen dazu Angst vor der Substanz zu verbreiten. Züchter, sowohl Profis als auch Amateure, erfinden neue Sortennamen, um sie von bestehenden Sorten zu unterscheiden. Mehr zu den verschiedenen Sorten.
Was passiert wenn ich mit Cannabis erwischt werde?
Marihuana und Haschisch gehören zu den nicht verkehrsfähigen Stoffen nach §1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Das bedeutet, dass Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Veräußerung, sonstige Inverkehrbringung, Erwerb und Besitz nach §§ 29 ff. BtMG strafbar sind.
Man könnte also zusammenfassen, dass jeglicher Umgang mit jeglichem Teil der Cannabis-Pflanze strafbar ist. Einzige Ausnahme: der Eigenkonsum. Hier gilt das Prinzip der Straflosigkeit durch Selbstschädigung. Der Gesetzgeber überlässt Ihnen, was Sie Ihrem Körper zuführen.
Konsum ist kein Besitz!
Ebenfalls gilt zu beachten: das Gesetz stellt das Verfügbar machen von Marihuana oder Haschisch an Minderjährige unter härtere Strafe. § 29a I Nr. 1 BtMG sieht für Personen über 21 Jahren eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor, wenn Haschisch oder Marihuana Minderjährigen verfügbar gemacht wurden.
31a BtMG des Betäubungsmittelgesetzes sieht vor, dass Angeschuldigte unter bestimmten Bedingungen straffrei entgehen können. Das ist dann der Fall, wenn „die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch […] besitzt.“
Wichtig ist hier, dass sich niemand auf diese Toleranzregelung verlassen sollte. Sie stellt kein Recht dar, auf das sich berufen werden kann. Es liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft, ob von der Verfolgung abgesehen wird.
Auch die tolerierte Menge unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Das Spektrum reicht von 3-15 Gramm Haschisch oder Marihuana. Zwar wird an einer bundeseinheitlichen Höchstgrenze für den Cannabis-Eigenbedarf gearbeitet. Die Umsetzung bleibt allerdings bislang aus, weshalb von entscheidender Bedeutung ist, in welchem Bundesland sich der Fall abspielt.
Auch Kleinstmengen an Cannabis, die unter die Anwendbarkeit des § 31a BtMG fallen, werden beschlagnahmt. Das Strafverfahren wird dann jedoch von der Staatsanwaltschaft eingestellt, sofern die im jeweiligen Bundesland geltenden Bedingungen erfüllt sind.
Ich habe mit Marihuana oder Haschisch gehandelt – welche Strafe droht mir?
Der Handel mit Marihuana oder Haschisch ist ebenfalls nach § 29 BtMG strafbar und wird somit mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Auch der Versuch ist strafbar. Es kommt also nicht darauf an, ob ein geplantes Geschäft tatsächlich zustande kommt. Schon die Geschäftsanbahnung erfüllt den Tatbestand, ganz gleich, ob auf Käufer- oder Verkäuferseite.
29 III Nr. 1 BtMG sieht für den gewerbsmäßigen Handel mit Marihuana und Haschisch gar eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr. Es handelt sich dann um einen besonders schweren Fall. Gewerbsmäßig handelt, wer sich auf Dauer eine nicht unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will. Bei der Einnahmequelle muss es sich nicht zwangsläufig um Geld handeln. Auch Naturalien oder Dienstleistungen können darunter fallen.
In einfachen Worten: wer einem Bekannten einmalig zum Selbstkostenpreis Cannabis überlässt, hat sich strafbar gemacht. Doch ein besonders schwerer Fall gewerbsmäßigen Handels liegt hier nicht vor. Wer hingegen eine erhebliche Menge Cannabis ankauft oder anbaut, um sie gewinnbringend unter die Leute zu bringen, hat den Tatbestand des § 29 III Nr. 1 BtMG erfüllt und muss mit einer härteren Strafe rechnen.
Gemäß § 30a BtMG steigt das Strafmaß drastisch auf nicht unter fünf Jahre Freiheitsstrafe für denjenigen, der als Mitglied einer Bande mit Cannabis gehandelt hat, „die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.“ Nach demselben Gesetz wird bestraft, wer Minderjährige zum Handel mit Cannabis anstiftet – und dabei selbst mindestens 21 Jahre alt ist. Dieselbe Strafe erwartet denjenigen, der mit Haschisch oder Marihuana handelt und dabei eine Waffe mit sich führt.
35 BtMG – Zurückstellung der Strafvollstreckung
Für sämtliche hier behandelten Tatbestände, zum Beispiel der Besitz von Haschisch oder Marihuana, kommt § 35 BtMG in Betracht. Dieser Paragraph regelt, dass Straftäter, die ihre Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen haben, unter bestimmten Bedingungen in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden können.
Dies wird auch als „Therapie statt Strafe“ bezeichnet. Hauptkriterium ist die Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe. Alternativ ist ausreichend, wenn auf mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe erkannt wurde, die Strafe jedoch soweit abgeleistet wurde, dass ihr Rest zwei Jahre nicht übersteigt.